BJ 2024 11 - Flipbook - Seite 12
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News
Spatenstich für neue
Wienerroither-Produktion
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Foto: BJ / Dirk Waclawek 2024
as Städtchen Moosburg (Kärnten/
Österreich) hat den Spatenstich für
die neue Produktionsstätte der Bäckerei
Wienerroither (14 Fachgeschäfte) gesehen. Bis 2025 soll hier eine neue Heimat
für die Backstube entstehen, die noch
im nahen Pörtschach am Wörthersee
beheimatet ist. „Rund 60 Mitarbeiter
ziehen aus dem Stammhaus um, wir
wollen sogar auf 80 Mitarbeiter aufstoMartin Wienerroither aus
cken“, sagte Inhaber Martin WienerPörtschach am Wörthersee.
roither der Zeitung Krone. „Mit einer
Photovoltaikanlage, strombetriebenen
Öfen und begrünten Dachflächen setzen wir auf eine umweltschonende
Produktion.“ Man werde 18 Millionen Euro investieren. Das Grundstück
ist 8.600 Quadratmeter groß, die bebaute Fläche soll 3.200 Quadratmeter betragen. Für die Azubis werde eine eigene Akademie eingerichtet.
Das Café in Pörtschach soll bestehen bleiben. Der Kaufvertrag über das
Grundstück wurde am 10. Mai 2022 unterschrieben; damit konnte eine
zehnjährige Suche abgeschlossen werden.
Tarifabschluss der Süßwarenindustrie in Baden-Württemberg
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er Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. (BDSI) und
die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben am 16.
Oktober einen Tarifabschluss für die Beschäftigten in der Süßwarenindustrie im Tarifgebiet Baden-Württemberg erzielt. Das gab die BDSI in einer
Meldung bekannt. Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 22 Monaten
(1.10.2024–31.7.2026) und tritt am 1.10.2024 in Kraft. Die Tarifentgelte erhöhen sich ab dem 1.1.2025 um fünf Prozent (mindestens 145 Euro) und ab
dem 1.10.2025 um weitere 2,5 Prozent. Ferner erhalten die Beschäftigten im
Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 500 Euro
(Auszubildende 375 Euro), Teilzeitmitarbeiter anteilig. Die Azubi-Vergütung
wird um 100 Euro zum 1.1.2025 und um weitere 50 Euro zum 1.10.2025
angehoben. Außerdem sollen die Azubis einen zusätzlichen freien Tag bezahlte Freistellung vor den schriftlichen Abschlussprüfungen bekommen.
Mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten vor dem regulären Ausbildungsende erfolgt eine Information über eine mögliche Übernahme. Nach
Einschätzung des BDSI, der die wirtschaftlichen Interessen von über 200
meist mittelständischen deutschen Süßwarenunternehmen vertritt, handelt es sich beim Tarifabschluss nach schwierigen Verhandlungen um einen
ausgewogenen, aber auch schmerzhaften Kompromiss. „Beide Tarifpartner
mussten deutliche Zugeständnisse machen. Die Laufzeit von 22 Monaten
bringt den Unternehmen und den Beschäftigten in Baden-Württemberg in
einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld Planungssicherheit bei den Einkommen bis Juli 2026. Streikmaßnahmen in Baden-Württemberg konnten
vollständig abgewendet werden“, erläutert Dr. Mario Mundorf, Tarifpolitischer Geschäftsführer des BDSI.
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Back Journal 11/2024
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Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen unter
besonderem gesetzlichen Schutz. So ist ihre
Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung
des Integrationsamts zulässig. Es gibt aber
noch eine weitere Pflicht für Arbeitgeber, wie
jetzt das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt
hat (Urteil vom 12.9.2024, 6 SLa 76/24). Diese
Pflicht besteht auch schon in den ersten sechs
Monaten des Arbeitsverhältnisses, anders als
der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte (§ 173 SGB IX).
§ 167 Abs. 1 SGB IX schreibt vor, dass Sie bei
Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die
Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat
und das Integrationsamt einschalten müssen.
Im Rahmen dieses sogenannten Präventionsverfahrens sollen Sie mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur
Beratung und möglichen finanzielle Leistungen
erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen.
Das LAG Köln hat nun entschieden, dass Sie
dieses Präventionsverfahren auch dann einleiten müssen, wenn das Arbeitsverhältnis noch
keine sechs Monate besteht. Tun Sie dies nicht,
kann dies die Vermutung begründen, dass eine
Kündigung wegen der Behinderung ausgesprochen wurde. Das ist ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, macht die
Kündigung unwirksam und kann Entschädigungspflichten auslösen.
Ihr Rettungsanker in diesem Fall: Wenn Sie
nachweisen können, dass die Kündigung wegen
mangelnder Eignung, nicht wegen der Schwerbehinderung, erfolgte, kann die Kündigung
auch wirksam sein, wenn Sie das Präventionsverfahren nicht durchgeführt haben.
Heiko Klages, Rechtsanwalt